Nach unserer Beobachtung ist die Anzahl der infektionshygienischen Überwachungen von ambulanten Dialyseeinrichtungen durch die Gesundheitsämter im vergangenen Jahr weiter gestiegen. Vorgehensweise und Häufigkeit unterscheiden sich zwischen den einzelnen Bundesländern zum Teil erheblich. Während in einigen Regierungsbezirken regelmäßig und flächendeckend kontrolliert wird, gibt es Regionen, in denen nur wenige Kontrollen stattfinden.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Begehungen: die unangekündigte Prüfung und die angekündigte.
Die unangekündigte Prüfung erfolgt zumeist auf Grundlage einer Beschwerde oder Anzeige durch Dritte. Aktuell liegen uns Fälle vor, in denen Dialysepatienten ihr eigenes Zentrum zur Anzeige gebracht haben.
Routinebegehungen werden in der Regel mehrere Wochen vorher angekündigt. Zur Vorbereitung werden vom Betreiber schriftliche Informationen angefordert. Dabei handelt es sich beispielsweise um:
Der Ablauf einer infektionshygienischen Überwachung ist von Fall zu Fall verschieden. Das für den jeweiligen Standort zuständige Gesundheitsamt entsendet meist einen Amtsarzt sowie einen Hygienekontrolleur in die Dialyse.
In der Regel findet zunächst ein Gespräch mit dem Leiter der Einrichtung, dem ärztlichen Hygienebeauftragten sowie der Hygienefachkraft statt. Diese werden vorab zum betrieblichen Ablauf, der personellen Besetzung in der Praxis, über Hygieneunterlagen (Hygieneplan, Merkblätter, Handlungsanleitung etc.) sowie zur fachlichen Ausbildung des Personals und der Ärzte befragt. Auch die zentrumsübliche Aufbereitung Patienten- und Personalwäsche sowie von Medizinprodukten werden hierbei oftmals thematisiert.
Im zweiten Teil der Begehung werden alle Räume begutachtet. Hierbei wird zunächst geprüft, ob neben den Behandlungsräumen alle laut Dialysestandard 20161 geforderten Räume vorhanden sind.
Bei der Begehung der einzelnen Räume achtet die Behörde auf die verschiedensten hygienerelevanten Punkte:
So können im Behandlungsraum Parameter wie der ausreichende Abstand zwischen den Behandlungsplätzen oder die Beschaffenheit des Fußbodens und der Möblierung gemäß TRBA 250 geprüft werden.
An Waschplätzen wird geprüft, ob die Perlatoren, Becken sowie die Ausstattung mit Desinfektionsmittelspendern und Handschuhhaltern gemäß TRBA 250 in ausreichender Menge vorhanden und leicht zugänglich sind.
Neben der allgemeinen Sauberkeit werden die Lagerung von Medikamenten, deren Haltbarkeit sowie die Vorbereitung von Injektionen inspiziert.
Darüber hinaus kontrollieren die Prüfer die zur Flächendesinfektion erforderlichen Mittel und Verfahren.
Überregionaler Schwerpunkt bei allen Begehungen ist vermehrt die Sterilgutlagerung nach DIN 58953-8. Hier wird überprüft, ob und wie Sterilgut in Behandlungsräumen gelagert und wie der Betreiber sicherstellt, dass dieses innerhalb von zwei Tagen verbraucht wird.2
Die aufgezählten Punkte sind nur ein kleiner Ausschnitt des tatsächlichen Prüfungsumfangs im Rahmen einer infektionshygienischen Begehung, die von den verschiedenen Ämtern und in unterschiedlicher Art und Weise durchgeführt wird.
1. das Infektionsschutzgesetz (IfSG)3 § 23 Abs. 6, und 7 und § 16 Abs. 2, 4
2. die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) der einzelnen Bundesländer (Beispiel NRW)4
3. weitere länderspezifische Verordnungen und Gesetze
Die Begehungen zur Prüfung der allgemeinen und speziellen Infektionshygiene sind äußerst sinnvoll und sollten nicht als Schikane angesehen werden. Aus unserer Erfahrung sind Zentren, die mit einer Hygienebeauftragten Pflegekraft arbeiten und sich an der Leitlinie für angewandte Hygiene in der Dialyse orientieren, sehr gut auf die Begehungen vorbereitet. Um den geforderten hygienischen Stand einzuhalten, können wir folgende Empfehlungen geben:
Die Dialyse.Planungs.Gruppe kann Sie bei Ihren Maßnahmen zur Einhaltung der hygienischen Standards unterstützen:
Im Rahmen der Evaluierung beurteilen wir die bauliche Substanz ebenso wie die Einrichtung des Zentrums und erstellen Vorschläge zur Optimierung.5 Als weiteren Schwerpunkt bieten wir Lösungen für die Sterilgutlagerung nach DIN 58953-8 an.6 Da wir seit Jahren im Austausch mit Gesundheitsämtern stehen, kennen wir deren Anforderungen sehr gut. Darüber hinaus arbeiten wir eng mit Institutionen zusammen, die bauliche Hygienegutachten erstellen.
Somit können wir im Vorfeld einer angekündigten Hygienebegehung mögliche Schwachstellen eruieren und Lösungsvorschläge erarbeiten. Natürlich stehen wir auch gerne nach einer Hygienebegehung wenn nötig beratend zur Seite.